CBAM – Omnibus-Paket I zur Vereinfachung der CBAM-VO veröffentlicht

Mit Ende der Übergangsphase des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) am 31. Dezember 2025 beginnt die Regelphase am 1. Januar 2026. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder Waren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen, in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Die bisherige quartalsweise Berichtspflicht entfällt und wird durch eine jährliche CBAM-Erklärung ersetzt, die bis zum 30. September 2027 für die im Jahr 2026 eingeführten Waren abzugeben ist.

Mit der Omnibus-Reform wurde ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM Waren pro Einführer und Kalenderjahr eingeführt. Unterhalb dieser Schwelle entfallen die Pflichten zur Berichterstattung und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Betroffen sind alle in der EU ansässigen Importeure, die emissionsintensive Waren wie Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten einführen.

Aktuelle Meldungen aus der Welt der Logistik?
Direkt für unseren digitalen Newsletter anmelden!

Zur Lage im Nahen Osten

Seefracht

Nach dem Wegfall der Kriegsrisikodeckung zum 5. März haben die meisten Reedereien neue Buchungen von und nach dem Nahen Osten ausgesetzt. Die erweiterte […]

30. März 2026|
Go to Top