CBAM – Omnibus-Paket I zur Vereinfachung der CBAM-VO veröffentlicht

Mit Ende der Übergangsphase des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) am 31. Dezember 2025 beginnt die Regelphase am 1. Januar 2026. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder Waren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen, in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Die bisherige quartalsweise Berichtspflicht entfällt und wird durch eine jährliche CBAM-Erklärung ersetzt, die bis zum 30. September 2027 für die im Jahr 2026 eingeführten Waren abzugeben ist.

Mit der Omnibus-Reform wurde ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM Waren pro Einführer und Kalenderjahr eingeführt. Unterhalb dieser Schwelle entfallen die Pflichten zur Berichterstattung und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Betroffen sind alle in der EU ansässigen Importeure, die emissionsintensive Waren wie Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten einführen.

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